Expertise

 
 
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Wir verstehen Ihre Erfindung – wir haben unser Team so aufgestellt, dass alle wichtigen Disziplinen abgedeckt sind:

Hierbei bringen wir auch unsere rechtliche und wirtschaftliche Erfahrung ein. Häufig arbeiten wir fachübergreifend zusammen an einem Projekt. Wir verstehen Ihr Geschäft. Zusammen werfen wir viele Jahrzehnte Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz in die Waagschale. Wir können auch Schwieriges einfach erklären. Als Dozenten für Patentrecht, Innovation und Vermarktung sind wir regional an vielen Hochschulen aktiv.

 
 
 

 Life Sciences, Chemie und Materialwissenschaft

 
 
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Ein Schwerpunkt unserer Arbeit liegt im Verstehen und Erklären molekular definierter Erfindungen.

In der Biochemie, Zellbiologie und Medizin sind immer wiederkehrende Fragen:

  • Welche Aspekte der Erfindung können geschützt werden?

  • Welche Schutzgegenstände sind wirtschaftlich sinnvoll?

  • Was ist der optimale Anmeldungszeitpunkt?

  • Wie viel experimentelle Evidenz muss für ein grundlegendes Prinzip dokumentiert sein?

  • Wie breit kann die Erfindung beansprucht werden?

Die Antworten auf diese Fragen erfordern ein Verständnis der geplanten Verwertungsstrategie sowie ein Gespür für die Erwartungen und Bedürfnisse von Lizenzpartnern und Investoren. Eine Vielzahl von Anmeldungen aus unserer Hand wurde erfolgreich lizenziert oder war Basis von Unternehmensgründungen.

Entdeckungen der medizinischen Grundlagenforschung können zu verwertbaren Erfindungen führen, soweit sie die Verwendung bekannter Stoffe zur Prävention oder Behandlung von Krankheiten betreffen. Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts zur sog. (zweiten) medizinischen Indikation hat hier eine Vielzahl von Möglichkeiten eröffnet, diese Erfindungen zu schützen.

Der Bereich der molekularen Diagnostik ist durch die jüngeren Entscheidungen der höchsten Gerichte der USA deutlich komplexer geworden. In Zusammenarbeit mit unseren US-amerikanischen Kollegen finden wir hier Lösungen, mit denen sich Erfolgswahrscheinlichkeit und Kosten ins Gleichgewicht bringen lassen. Darüber hinaus berücksichtigen wir auch die in der chinesischen Praxis in diesem Bereich gebotenen Anspruchsformulierungen.

In der pharmazeutischen Chemie betreffen häufig gestellte Fragen die Breite der möglichen Ansprüche für den Schutz von Stoffen, Kristallformen, Darreichungsformen und Formulierungen. Bei Bedarf abstrahieren wir Formeln der gefundenen Wirkstoffe auf Grundlage von Recherchen in kommerziellen Datenbanken, z.B. Registry und Marpat. Wir haben viel Erfahrung im Schutz von Erfindungen im Bereich Antikörper und Zelltherapie.

In der klassischen Chemie ist ein Schwerpunkt unserer Arbeit der Schutz von Synthesestrategien. Wir ermitteln für Entwickler neuer Herstellungsverfahren von „active pharmaceutical ingredients“ (API) die Schutzrechte der Wettbewerber und beraten zum Umgang mit diesen.

In den Materialwissenschaften geht es oftmals darum, neu entwickelte Materialien optimal zu schützen. Hierbei steht nicht nur das Material an sich im Fokus, sondern auch die Prozesse für dessen Herstellung und Anwendungen. In diesem Bereich arbeiten wir häufig Hand in Hand mit unseren Kollegen der Disziplinen Medizintechnik, Maschinenbau und Physik.

 
 
 

 Maschinenbau, Physik und Elektrotechnik

 
 
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In den Tätigkeitsbereichen Maschinenbau, Physik und Elektrotechnik greifen wir auf ein breites Spektrum von Fachwissen zurück.

Dieses reicht von der Optik und Thermodynamik über den klassischen Maschinenbau bis hin zur modernen Medizintechnik.

Viel praktische Erfahrung haben wir im Fahrzeug- und Anlagenbau. Unsere Anwälte dieser Fachrichtung haben bereits zahlreiche Mandate bekannter deutscher Automobilhersteller und Zulieferer betreut.

Daneben betreuen wir über unseren Schwerpunkt in der Startup- und Gründerszene Mandate aus dem Bereich alternative Antriebe, regenerative Energien und Cleantech.

In der Medizintechnik überschneiden sich zum Teil die Bereiche des Maschinenbaus, der Elektrotechnik und der Physik mit den Materialwissenschaften und Life Sciences. Viele Erfindungen liegen heute an den Schnittstellen verschiedener Fachgebiete. Wir arbeiten deshalb fachübergreifend zusammen, um allen Aspekten Ihrer Erfindung gerecht zu werden.

Ein Fokus unserer Beratung liegt immer bei der Planung der für Sie geeigneten Strategie:

  • Was sind Ihre Pläne zur Verwertung der Erfindung?

  • Ab wann benötigen Sie durchsetzbaren Schutz im Markt?

  • Welche Märkte sind für Sie interessant?

  • Welches Budget wollen bzw. können Sie zu welchem Zeitpunkt einsetzen?

Ein optimaler Schutz Ihrer Erfindung setzt grundsätzlich voraus, dass wir Ihre Erfindung verstehen. Grundlage unserer Arbeit ist daher der intensive Dialog mit Ihnen. Dies ermöglicht es uns, Ihre Erfindung klar und präzise zu beanspruchen, was nicht nur die Verfahren vor den zuständigen Ämtern, sondern auch die spätere Durchsetzung Ihres Patents gegen Verletzer erleichtert.

 
 
 

 Software

 
 
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Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit betrifft die so genannten computerimplementierten Erfindungen, kurzum: Software.

Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein Patentschutz für die von Ihnen entwickelte Software überhaupt möglich ist. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn Ihre Software zur Lösung eines technischen Problems mit im Wesentlichen technischen Mitteln beiträgt.

Wir klären mit Ihnen, ob Ihre Software in diesem Sinne „technisch“ ist und wie sie gegebenenfalls am besten geschützt werden kann.

Auch wenn Sie keine eigenen Patente beantragen möchten, kann Ihre Entwicklung fremde Rechte verletzen. Immer häufiger ist auch für Finanzinvestoren und andere Partner die Aufklärung der Frage wichtig, ob Ihre neu entwickelte App mit Schutzrechten Dritter kollidiert. Wir zeigen hier Wege auf, innerhalb Ihres Budgets auf diese Frage eine Antwort zu finden.

 
 
 

 Marken

 
 
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Ihre Marke ist die Quintessenz Ihres Geschäfts in wenigen Buchstaben.

Eine gute Marke bündelt die Freude der Kunden an Ihren Produkten in einem Namen. Sie verkörpert den Stolz Ihrer Mitarbeiter in einem Logo. Sie bringt alle Unterschiede zu Ihren Wettbewerbern auf einen Begriff.

Anders als Patente kennen Marken kein Laufzeitende. Oft überdauern Marken ganze Produktgenerationen. Marken ermöglichen die Schaffung bleibender immaterieller Werte für Ihr Unternehmen.

Gute Marken sind unterscheidungskräftig und originell. Wo Wortbestandteile im Vordergrund stehen, sollten sie mindestens auch durch Wortmarken geschützt werden. Wo Anmelder schon zum Ergebnis gekommen sind, dass reine Wortmarken nicht eintragungsfähig sind, ist es häufig sinnvoll, das Markenkonzept zu validieren.

Wir raten Ihnen dringend, vor der Anmeldung oder Benutzung einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichnens eine Recherche nach ähnlichen älteren Marken durchführen zu lassen, um das Risiko einer Kollision mit älteren Markenrechten Dritter herabzusetzen. Es lohnt sich nicht, auf diesen Aufwand zu verzichten. Bereits die Anmeldung einer Marke löst einen Unterlassungsanspruch seitens des Inhabers einer älteren, verwechslungsfähigen Marke aus. Die hierbei für Sie entstehenden Kosten sind regelmäßig höher als die Kosten einer angemessenen Recherche.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Konzeption, Registrierung und Verteidigung Ihrer Markenrechte, zeigen Ihnen mögliche Optionen in der Markenstrategie auf und unterstützen Sie beim Aufbau eines internationalen Portfolios. Wie in allen anderen Aspekten unserer Beratung steht auch hier die Ausgewogenheit von Kosten und Nutzen im Mittelpunkt.

 
 
 

 Designschutz

 
 
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Design verleiht Ihren Produkten Einzigartigkeit.

Originelles Design verdient daher einen angemessenen Schutz.

Der Schutz der äußeren Gestaltung ist grundsätzlich verschieden vom Schutz der technischen Eigenschaften Ihrer Produkte; beide Konzepte können sich ergänzen. Eine geeignete Anmeldestrategie ermöglicht es, auch vielfältige Portfolios zu relativ günstigen Kosten zu registrieren.

Bei der Anmeldung Ihres Designs legen wir ein besonderes Augenmerk auf die Qualität der Wiedergabe des jeweiligen Musters, da diese für den Schutzbereich entscheidend ist.

Dies erleichtert uns im Falle einer Verletzung Ihres geschützten Designs die Durchsetzung Ihres Schutzrechts gegenüber Kopierern und Nachahmern Ihrer Produkte.

 
 
 

 Freedom to operate, Verletzung und Lizenz

 
 
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Für viele Unternehmer ist es eine der wichtigsten Fragen, ob sie Schutzrechte Dritter verletzen.

Neben der klassischen gutachterlichen Stellungnahme zum Risiko einer Patentverletzung gehen wir dabei für Mandanten mit geringerem Budget auch neue Wege. Dabei beziehen wir Sie bei der Analyse der Schutzrechtslage mit ein. Als Ergebnis werden Sie in die Lage versetzt, besser mit Schutzrechtsfragen umzugehen, Ihre Zusammenarbeit mit uns wird effizienter und Ihre Mittel werden geschont.

Wenn tatsächlich Schutzrechte Dritter Ihren Unternehmungen entgegenstehen, unterstützen wir Sie – wo immer möglich – tatkräftig bei deren Lizenzierung, Umgehung oder Vernichtung. Häufig ist die Ansprache der Eigentümer solcher Rechte mit dem Ziel einer Lizenznahme der geeignete Weg. Wir haben solche Lösungen schon vielfach erfolgreich begleitet.

Andererseits helfen wir Ihnen natürlich auch bei der Durchsetzung Ihrer Schutzrechte gegen Verletzer, sei es außergerichtlich mit dem Mittel der Abmahnung oder vor Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung oder Klage.

Keine Frage, Streit kostet Geld und Energie. Gerade bei kleinen Unternehmen und Gründern streben wir pragmatische Lösungen an und versuchen langwierige Streitigkeiten zu vermeiden, die Sie von Ihrer eigentlichen Arbeit abhalten.

Ihre Schutzrechte sind Ihr Eigentum. Sie können diese daher auch verkaufen oder lizenzieren. Wir beraten Sie in allen rechtlichen Fragen hinsichtlich der Ein- oder Auslizenzierung sowie der Übertragung von Schutzrechten. Dabei arbeiten wir auf Wunsch entsprechende Verträge für Sie aus und stehen Ihnen bei Verhandlungen zur Seite.

 
 
 

 Arbeitnehmererfindungen

 
 
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Die Gedanken sind frei. Die Erfindungen auch?

In Deutschland unterliegen die Erfindungen von Arbeitnehmern dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, eine im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gemachte Erfindung dem Arbeitgeber zu melden. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, ist er dazu berechtigt, die Erfindung anzumelden und zu verwerten. Im Gegenzug schuldet er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung.

Für Unternehmen ergeben sich aus diesen Regelungen rechtliche Verpflichtungen. Wir helfen Ihnen, diesen ohne großen bürokratischen Aufwand zu genügen.

Für Erfinder, die Arbeitnehmer sind oder waren, ergeben sich häufig Fragen zum Verhältnis zum Arbeitgeber, insbesondere zur Meldepflicht ihrer Erfindungen. Wir helfen Ihnen, diese Fragen zu klären. Eine saubere und tragfähige Lösung der gegebenenfalls auftretenden Probleme ist dabei stets unser Ziel.

 
 
 

 Publikationen

 
 
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This concise introduction to patent law and strategy combines legal, scientific and economic perspectives to provide a thorough foundation in the subject.

The result is a set of guiding principles that allow readers to develop a holistic patent strategy aligned with their needs, and those of both fledgling and established companies.

Written by experts with up-to-date and first-hand knowledge in the field, this book takes a global view, with particular emphasis on recent modifications to European Law and the particularities of US Law.

It is recommended as first reading for scientists, managers and financiers, as well as providing patent agents and advisors a balanced commercial perspective.

Editors: Claas Junghans, Adam Levy. With contributions by Rolf Sander, Tobias Boeckh, Jan Dirk Heerma, Christoph Regierer, Adam Levy, and Claas Junghans.

Weitere Publikationen:

  • Anmerkung zu BGH v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 - „Überwachungspflichten bei rapidshare (File-Hosting-Dienst)“, Loy Ullmann in: juris PraxisReport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht 12/2013, Anm. 1

  • Anmerkung zu OLG Frankfurt v. 27.06.2013 - 6 U 27/13 - „Ausbeuten der Wertschätzung einer Handtasche“, Loy Ullmann in: juris PraxisReport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht 8/2013, Anm. 2

  • Anmerkung zu BGH v. 19.04.2012- I ZR 86/10 - „Pelikan (TÜV und kein Ende)“, Loy Ullmann in: juris PraxisReport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht 12/2012, Anm. 5

  • Anmerkung zu BGH v. 01.10.2009 - I ZR 134/07 - „Scherz und Ironie in der Werbung (Gib mal Zeitung)“, Loy Ullmann in: juris PraxisReport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht 5/2010, Anm. 1

  • Anmerkung zu OLG Brandenburg v. 15.05.2009 - 6 U 37/08 - „Teure Foto-Kopien“, Loy Ullmann in: jurisPraxisreport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht 10/2009, Anm. 4

  • Anmerkung zu BGH v. 17.07.2008 - I ZR 219/05 - „Anbieten von Software auf eBay als Werbung im Sinne des Urheberrechts (Clone-CD)“, Loy Ullmann in: jurisPraxisreport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht 12/2008, Anm. 5

  • Anmerkung zu OLG München v. 20.12.2007 - 29 U 5512/06 - „Urheberbenennung im Vorspann eines Films (Pumuckl-Illustrationen II), Loy Ullmann in: jurisPraxisreport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht 2/2008, Anm. 4

  • Anmerkung zu LG Berlin v. 01.06.2007 - 103 O 246/06 - „Keine Erstattung der Anwaltskosten eines zu Unrecht Abgemahnten“, Loy Ullmann in: juris PraxisReport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht 10/2007, Anm. 6

  • Anmerkung zu LG Mannheim v. 14.07.2006 - 7 S 2/03 - „Bedeutung der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“, Loy Ullmann in: juris PraxisReport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht 5/2007, Anm. 6

  • Anmerkung zu BGH v. 27.04.2006 - I ZR 162/03 - „Markenrechtliche Erschöpfung beim Ab-Werk-Verkauf (ex works)“, Loy Ullmann in: juris Praxis Report Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht 12/2006, Anm. 4

  • Anmerkung zu BGH v. 03.11.2005 - I ZR 29/03 - „Auslobung eines Luxussportwagens im Rahmen eines Preisrätsels (Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem)“, Loy Ullmann in: juris PraxisReport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht 6/2006, Anm. 2

  • Anmerkung zu BGH v. 15.09.2005 - I ZR 151/02 - „Zum Verhältnis des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zum Geschmackmusterschutz (Jeans)“, Loy Ullmann in: juris PraxisReport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht 2/2006, Anm. 4

  • Start-ups nach der Gründung (Article in Exist-News 1/2012)

  • Mühe wird belohnt (© Gründungsservice TU Berlin; Photo: Ulrich Dahl)